Rechtsprechung
LG Rottweil, 06.05.2003 - 2 O 245/01 |
Verfahrensgang
- LG Rottweil, 06.05.2003 - 2 O 245/01
- OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 W 37/03
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 W 37/03
Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls eines …
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 6. Mai 2003 - 2 O 245/01 - aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls des Rayongerichts Oppeln (Opole)/Polen vom 31.05.1999 (Az.: INc 377/99) als im Verfahren nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG v. 19.2001, BGBl. I, S. 288, ber. 436) unzulässig abgewiesen.Auf seinen diesbezüglichen Antrag vom 1. Juni 2001 hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil mit Beschluß vom 6. Mai 2003 - 2 O 245/01 - den polnischen Mahnbescheid auf der Grundlage des Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ - BGBl. 1994 II S. 2658; in Kraft gegenüber Polen seit dem 1.2.2000, BGBl. II, S. 1246) i.V. mit dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchfiührung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG -) vom 19. Februar 2001 (BGBl. 2001 S. 288 ff.; in der Fassung vom 30.1.2002) für vollstreckbar erklärt und Klauselerteilung angeordnet.